Thema
Umsatzsteuerliche Behandlung der Unterbringung und Verpflegung von Erntehelfern
Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze wird die Steuer (Umsatzsteuer und Vorsteuer) vorbehaltlich einiger Ausnahmen nach Durchschnittssätzen festgesetzt. Nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt u. a. die Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen zur Beherbergung Betriebsfremder.
Ein Landwirt, der nicht auf die Besteuerung nach Durchschnittssätzen verzichtet hatte, beherbergte in Wohncontainern und festen Unterkünften bis zu 150 Erntehelfer und gewährte diesen auch Verpflegung. Von dem den Erntehelfern zustehenden Arbeitslohn wurden als Entgelt für die Unterkunft und Verpflegung die jeweils geltenden Sätze der Sachbezugsverordnung einbehalten.
Streitig in einem Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht war die umsatzsteuerliche Behandlung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung. Das Finanzgericht entschied, dass die Anwendung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nicht möglich sei. Vielmehr unterliege die Gewährung von Unterkunft an Erntehelfer der Umsatzbesteuerung zum Regelsteuersatz von 19 % und die Gewährung von Verpflegung der Umsatzbesteuerung zum ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Hinweis: Ein Land- und Forstwirt kann bis spätestens zum 10. Tag eines Kalenderjahres auf die Durchschnittssatzbesteuerung vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an verzichten. Ein solcher Verzicht ist nur dann vorteilhaft, wenn infolge von z. B. Investitionen höhere Vorsteuern anfallen. Wegen der fünfjährigen Bindung an den Verzicht müssen auch die kommenden fünf Jahre in die Überlegung mit einbezogen werden.