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Unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer in öffentlich-rechtlichem Gebührenbescheid löst Umsatzsteuer aus
Unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer in öffentlich-rechtlichem
Gebührenbescheid löst Umsatzsteuer aus
Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist (unberechtigter Steuerausweis),
schuldet den ausgewiesenen Betrag. Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch, wenn eine öffentlichrechtliche
Körperschaft in einem Gebührenbescheid Umsatzsteuer ausweist, obwohl sie nicht Unternehmerin ist.
Eine Rechnung liegt bereits dann vor, wenn das Abrechnungspapier den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen)
Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
ausweist. Das Abrechnungspapier muss nicht alle vom Gesetz geforderten Merkmale für eine ordnungsgemäße
Rechnung enthalten. Es reicht, dass das Abrechnungspapier beim Empfänger den Eindruck erweckt bzw. erwecken
kann, einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Umsatzsteuer ist dann gesondert „ausgewiesen“, wenn die
Steuer als Geldbetrag genannt und als Steuerbetrag gekennzeichnet ist.