Thema
Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist nur dann Unternehmerin im
umsatzsteuerlichen Sinn, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt.
Diese muss sich innerhalb der Gesamtbetätigung herausheben. Das setzt voraus, dass sie über die von ihr
vereinnahmten Entgelte einen zumindest nicht unerheblichen Teil ihrer Kosten deckt. Werden die Kosten z. B. nur zu
3 % aus Einnahmen und im Übrigen mit öffentlichen Mitteln finanziert, deutet diese Asymmetrie zwischen den Kosten
und den als Gegenleistung erhaltenen Beträge darauf hin, dass kein Leistungentgelt und keine wirtschaftliche
Tätigkeit vorliegen.
Die Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts wurde ab 2016 neu geregelt. Diese
Neuregelung hatte das Gericht vorliegend noch nicht zu beachten.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)