Thema
Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn
Erwirbt ein leitender Arbeitnehmer verbilligt eine GmbH-Beteiligung, kann dies für ihn auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern stattdessen ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert. Es reicht, dass der Vorteil aus dem verbilligten Erwerb dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gewährt wird.
Der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil besteht nicht in der übertragenen Beteiligung als solcher. Er besteht in der Verbilligung, also dem Preisnachlass. Die Bewertung des Vorteils erfolgt anhand des gemeinen Werts der Beteiligung. Primär ist dieser aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Solche Verkäufe sind aber dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie unter ungewöhnlichen Verhältnissen zustande gekommen sind. Verkäufe eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer etwa stellen in der Regel keine Veräußerungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr dar, da es nahe liegt, dass das Arbeitsverhältnis Einfluss auf die Verkaufsmodalitäten hat.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)