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Vertragsarztzulassung als Bestandteil des erworbenen Praxiswerts
Vertragsarztzulassung als Bestandteil des erworbenen Praxiswerts
Ist eine Vertragsarztzulassung Gegenstand eines eigenständigen Veräußerungsvorgangs, ist sie als nicht
abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens gesondert zu aktivieren. Steuermindernde Abschreibungen können
dann nicht geltend gemacht werden. Nur wenn die Vertragsarztzulassung Bestandteil des erworbenen Praxiswerts ist,
kann sie mit diesem abgeschrieben werden, urteilte das Finanzgericht Bremen.
Auch wenn ein Vertragsarztsitz grundsätzlich nicht verkäuflich ist, ist der Erwerb nach Auffassung des Finanzgerichts
durchaus gestaltbar. Im entschiedenen Fall erweiterten die Kläger eine ärztliche Gemeinschaftspraxis. Zwei in der
Nähe niedergelassene Ärzte brachten ihre Praxen unter Verlegung ihrer Vertragsarztsitze in die Gemeinschaft ein.
Für die Übertragung der Zulassungen wurden jeweils ca. 50.000 € gezahlt.
Insbesondere zu den Fragen, ob und in welchem zeitlichen Rahmen die erworbenen „Vorteile aus den
Vertragsarztzulassungen“ abgeschrieben werden können, muss abschließend der Bundesfinanzhof entscheiden.