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Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung
Selbst getragene Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Zu unterscheiden ist zwischen krankheitsbedingten Aufwendungen, die der Heilung dienen oder die die Krankheit erträglich machen (unmittelbare Krankheitskosten) sowie Aufwendungen, die nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen (mittelbare Krankheitskosten). Nur unmittelbare Krankheitskosten sind dem Grunde und der Höhe nach regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden und eine außergewöhnliche Belastung.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Treppenlift ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinn ist. Als außergewöhnliche Belastung sind die Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts nur bei Nachweis der Zwangsläufigkeit zu berücksichtigen. Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit ist ein amts- oder vertrauensärztliches Attest vor Beginn des Einbaus erforderlich.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.