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Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine
Ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er die von ihm bezogenen Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt.
Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine GmbH hatte die Bewirtschaftung ihrer Betriebskantine einem Caterer übertragen. Der Caterer betrieb die Kantine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und hatte vertraglich festgelegte Abgabepreise zu beachten. Ihm wurden die für die Bewirtschaftung notwendigen Räume sowie deren Einrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Für den Unterhalt der Räume und des Inventars sowie für alle erforderlichen Reparaturen sorgte die GmbH auch. Der Caterer versorgte die Belegschaft der GmbH gegen (verbilligte) Barzahlung mit Essen und stellte der GmbH lt. Bewirtschaftungsvertrag eine Pauschale zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist kein Vorsteuerabzug möglich, sofern der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden. Gleichzeitig unterbleibt auch die Entnahmebesteuerung.
Im entschiedenen Fall konnte die in den Rechnungen des Caterers ausgewiesene Umsatzsteuer von der Klägerin nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Ein Vorsteuerabzug scheidet aus, weil bereits bei Bezug dieser Leistung beabsichtigt war, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe (Möglichkeit der Arbeitnehmer zum verbilligten Erwerb von Speisen und Getränken) zu verwenden.
Hinweis: Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob in ihrem Fall nicht doch ein überwiegend betriebliches Interesse und damit das Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

