Thema
Vorübergehender Leerstand bei Untervermietung von Räumen
Werden einzelne Räume einer selbst genutzten eigenen Wohnung zur Untervermietung bereitgehalten, können die während eines Leerstands entstehenden Kosten als Werbungskosten abzugsfähig sein. Entscheidend ist alleine, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht und diese auch nachgewiesen werden kann.
Dabei spielt es keine Rolle, ob eine räumliche Trennung zum übrigen Wohnbereich besteht. Auch eine fehlende Abgeschlossenheit der zur Vermietung vorgesehenen Räume und die theoretische Möglichkeit der jederzeitigen Selbstnutzung sprechen nicht gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs

