Thema
Wechselseitige Beteiligungen und eigene Anteile bleiben bei Ermittlung der 95 % Grenze im Grunderwerbsteuerrecht außer Ansatz
Erwirbt jemand Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft und vereinigen sich durch den Erwerb mindestens 95 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft in einer Hand, unterliegt der Anteilserwerb der Grunderwerbsteuer. Bei der Frage, ob die 95 % Grenze erreicht ist, sind Anteile, die die Kapitalgesellschaft selbst hält (eigene Anteile), nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Anteile, die eine 100 %ige Tochtergesellschaft an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft oder einer zwischengeschalteten Gesellschaft hält. Damit kann die 95 % Grenze bereits bei wesentlich geringeren Anteilserwerben erreicht und damit Grunderwerbsteuer ausgelöst werden.
Beispiel: An einer grundbesitzenden A GmbH sind A und B zu je 40 % beteiligt. Die restlichen 20 % hält die A GmbH selbst. A und B übertragen je 30 % auf X und je 10 % auf die X-GmbH. Alleinige Anteilseignerin der X GmbH ist die A-GmbH.
Die Übertragung der Anteile von A und B löst Grunderwerbsteuer aus, da sich mindestens 95 % der Anteile an der A-GmbH in der Hand des X vereinigen. Zunächst bleiben die Anteile, die die A-GmbH selbst hält, unberücksichtigt. Damit würden aber nur 75 % der Anteile an der A-GmbH in der Hand des X vereinigt (wenn 80 % gleich 100 % sind, sind 60 % gleich 75 %). Allerdings bleiben auch die Anteile, die die X-GmbH an der A GmbH hält, unberücksichtigt. Damit erwirbt X 100 % der berücksichtigungsfähigen Anteile an der A-GmbH.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs