Thema
Welche Aufwendungen sind bei einem Arbeitszimmer abzugsfähig?
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten. Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Ein Architekt verfügte über ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer. In seiner Steuererklärung beantragte er neben den Aufwendungen für die als betrieblich anerkannten Räume auch den anteiligen Abzug der Aufwendungen für Küche, Diele und Bad/WC.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die anteiligen Aufwendungen für Küche, Diele und Bad/WC keine abzugsfähigen Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) sind. Sind Aufwendungen für ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer (oder eine Arbeitsecke) abzugsfähig, führt dies nicht dazu, dass auch andere Räume anteilig als beruflich genutzt gelten.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.