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Wirkung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung
Finanzämter erteilen auf Antrag eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung, wenn die Höhe des zu versteuernden Einkommens voraussichtlich keine Steuer auslöst. Von den Einnahmen aus Kapitalvermögen werden dann keine Abgeltungsteuern einbehalten. Die Bescheinigung hat lediglich einen vorläufigen Charakter. Sie ist zurückzugeben, wenn das Finanzamt sie zurückfordert oder der Wegfall der Voraussetzungen für ihre Erteilung vom Empfänger erkannt wird.
Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung nicht mehr vor, gelten die allgemeinen Grundsätze zur Abgabe von Steuererklärungen. Dies hat der Bundesfinanzhof in dem nachfolgend geschilderten Fall entschieden:
Im Laufe des Jahres 2002 hatte ein Steuerbürger die Nichtveranlagungs-Bescheinigung für die Jahre 2001 bis 2003 beantragt und erhalten. Im Jahr 2002 erhielt er eine hohe Gehaltsauszahlung von seinem früheren Arbeitgeber. Dieser hatte keinen Lohnsteuerabzug vorgenommen. Nachdem das Finanzamt im Jahr 2009 durch eine Kontrollmitteilung von der Lohnnachzahlung erfahren hatte, setzte es mit Bescheid vom Dezember 2009 Einkommensteuer fest.
Die Festsetzungsfrist von vier Jahren beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Beginn verlängert sich bei einer Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung um längstens drei Jahre. Dadurch begann im Urteilsfall die Festsetzungsfrist am 31.12.2005, sie endete am 31.12.2009. Da die vom Finanzamt im Jahr 2002 erteilte Nichtveranlagungs-Bescheinigung nicht von der Abgabe einer Steuererklärung befreite, war die spätere Steuerfestsetzung rechtmäßig.

