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Abtretungsempfänger haftet für Umsatzsteuer bei Abtretung durch Globalzession
Tritt ein Unternehmer Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an einen anderen Unternehmer ab, so haftet der Abtretungsempfänger für die in den abgetretenen Forderungen enthaltene Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Forderungen durch Globalzession abgetreten worden sind. Eine Globalzession liegt insbesondere dann vor, wenn ein Unternehmer alle, auch künftige oder aufschiebend bedingte Forderungen abtritt. Die Haftung greift ein, wenn der abtretende Unternehmer die Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet. Weitere Voraussetzung ist, dass der Abtretungsempfänger die abgetretene Forderung vereinnahmt. Der Abtretungsempfänger vereinnahmt die Forderung auch dann, wenn sie durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogen und an ihn zur Abgeltung des Absonderungsrechts weitergeleitet wird. Wird nur ein Teil der Forderung vereinnahmt, enthält dieser Teil immer auch die anteilige Umsatzsteuer. Weder die Abtretung noch die Vereinnahmung können auf den Nettobetrag der Forderung beschränkt werden.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs

