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hanse data Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co.KG
Rosa-Luxemburg-Straße 2
18055 Rostock

Tel.: (+49) 0381/49761-0
Fax: (+49) 0381/49761-61
e-mail: info@hanse-data.de
Internet: www.hanse-data.de

hanse data Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co.KG
Handelsregister Rostock HRA 4100
Geschäftsführer StB Frank Nebl, StB Tom Adnan Hobe

USt ID: DE137377209

Persönlich haftende Gesellschafterin:
Verwaltungsgesellschaft hansedata Steuerberatungsgesellschaft mbH,
Sitz Rostock
Handelsregister: Amtsgericht Rostock, HRB 13742
Geschäftsführer: StB Frank Nebl, StB Tom Adnan Hobe

Konzept, Design & Programmierung:
AVANTAGE CORPORATE COMMUNICATIONS
www.avantage.cc

Copyright Bilder
© Technology transformation from digital success to income up. Imagination and innovation, start-up plan. Adult winner in the space. Concept with character with text. Flat isometric illustration - Illustration | shutterstock

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
Ostseeallee 40, 18107 Rostock
Zuständige Kammer:
Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern
(Mitgliedsnummer: 260041),
Ostseeallee 40, 18107 Rostock
Berufsbezeichnung:
Steuerberater
(verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Maßgebliche berufsrechtliche Regelungen:
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
Berufsordnung (BOStB)
Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

Die Regelungen können bei der Bundessteuerberaterkammer unter www.bstbk.de eingesehen werden.

Inhaltlich Verantwortlicher: StB Frank Nebl (Anschrift wie oben)

Die Tätigkeiten der hanse data Steuerberatungsgesellschaft mbH ist über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der HDI Versicherungs AG, Postfach 21 27, 30021 Hannover versichert. Der räumliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland sowie auf das Ausland nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

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Zitat des Tages

"Vielleicht verdirbt Geld den Charakter. Aber Mangel an Geld macht ihn nicht besser"

Autor: John Steinbeck
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Aktuelles aus der Kanzlei

  • Koalitionsvertrag liegt vor

    Am 09.04.2025 haben sich Union und SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt, der als Basis für eine gemeinsame Koalition dienen soll. Der 146-seitige Koalitionsvertrag enthält u. a. folgende Punkte:

  • Pauschalbesteuerung bei Erträgen aus ausländischen thesaurierenden „schwarzen“ Fonds

    Die Klägerin hatte im Jahr 2003 Anteile an mehreren thesaurierenden Investmentfonds erworben, die nach österreichischem Recht aufgelegt waren. Diese Fonds gaben jedoch keine für das deutsche Steuerrecht geeigneten Angaben zur Ertragsbesteuerung, insbesondere nicht für in Deutschland ansässige Anleger.

  • Bekanntgabe des Basiszinses 2025 zur Berechnung der Vorabpauschale

    Seit Ende der Nullzinspolitik müssen Anleger eines Investmentfonds auf ihre Investmenterträge wieder die sog. Vorabpauschale nach § 18 InvStG zahlen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Das Investmentsteuergesetz regelt die Besteuerung von Investmentfonds. Die Vorabpauschale wurde mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt. In den Jahren 2021 und 2022 wurde wegen des negativen Basiszinses keine Vorabpauschale erhoben. Ab dem Jahr 2023 änderte sich das wieder.

  • Grunderwerbsteuerpflicht von „nachträglichen Sonderwünschen“ beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude

    Der Bundesfinanzhof entschied, dass Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Sie seien dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen.

  • Wirtschaftliches Eigentum von Sicherungsaktien

    Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrer Bank zeit- und betragsgleiche, gegenläufige Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte abgeschlossen. Für die Dauer der Wertpapierdarlehen erhielt sie als Sicherheit börsennotierte britische Aktien von ihrer Bank gegen Zahlung einer Gebühr. Über diese Aktien konnte sie uneingeschränkt verfügen und mit ihnen verbundene Stimmrechte ausüben. Bei Beendigung der Wertpapierdarlehen musste sie Aktien gleicher Art und Menge zurückübertragen.

  • PV-Anlage: Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbstständige Hauptleistung dar

    Der Kläger war Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses und lieferte seinen Mietern Strom, den er über die Betriebskosten abrechnete. Auf dem Mehrfamilienhaus installierte der Kläger eine PV-Anlage. Im Rahmen einer Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau hatte sich der Kläger dazu verpflichtet, 50 % der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen.

  • Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2024

    Seit Ausbruch der Corona-Krise wurden die Abgabetermine für die Einkommensteuererklärungen der letzten Jahre durch die Finanzverwaltung verlängert. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gelten letztmalig verlängerte, jedoch kürzere Abgabefristen als im letzten Jahr.

  • Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger

    Die klagende Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs der Klägerin (z. B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder "am Stuhl" behandelnd tätig, noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.

  • Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Doppelbesteuerung von Leibrenten - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

    Die angebliche oder tatsächliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Renteneinkünften ist ein Dauerthema. Nachdem das Bundesverfassungsgericht Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat und vorgehend der Bundesfinanzhof nicht zu einer Verfassungswidrigkeit gekommen ist, ist die Frage der Verfassungswidrigkeit einer vermeintlich doppelten Besteuerung von Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3b EStG aus Sicht der Finanzverwaltung geklärt und eines Vorläufigkeitsvermerks bedarf es deshalb nicht mehr.

  • Neues Gutachten zur „doppelten Besteuerung“ von Renten

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zur doppelten Besteuerung von Renten nicht angenommen und damit die bestehende Rechtslage untermauert. Wissenschaftliche Gutachten - eingeholt vom Bundesministerium der Finanzen - bestätigen nun, dass keine weiteren gesetzlichen Anpassungen im Kontext einer „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung nötig sind.