Thema
Betriebsaufspaltung: Keine personelle Verflechtung ohne Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
Betriebsaufspaltung: Keine personelle Verflechtung ohne Befreiung vom
Selbstkontrahierungsverbot
Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass zwischen einer Besitzgesellschaft und einer Betriebsgesellschaft sowohl
eine sachliche als auch eine personelle Verflechtung besteht.
Eine sachliche Verflechtung liegt vor, wenn der Betriebsgesellschaft seitens der Besitzgesellschaft eine wesentliche
Betriebsgrundlage zur Nutzung überlassen wird.
Eine personelle Verflechtung von Besitz- und Betriebsgesellschaft liegt vor, wenn ein und dieselbe Person oder
mehrere Personen zusammen beide Gesellschaften beherrschen. Die Person oder Personengruppe muss in beiden
Gesellschaften einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchsetzen können.
Das Finanzgericht Köln hatte folgenden Fall zu entscheiden: An der Besitzgesellschaft (Vermietungsgesellschaft
bürgerlichen Rechts) waren A, B und C zu je 33 % und D zu 1 % beteiligt. Laut Gesellschaftsvertrag waren alle
Beschlüsse einstimmig zu fassen. Daneben bestand eine Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, an der
A, B und C zu je einem Drittel beteiligt waren.
Nach Auffassung des Finanzgerichts liegt keine personelle Verflechtung vor, wenn die Gesellschafter der Betriebs-
GmbH zwar Mehrheitsgesellschafter der Besitzgesellschaft sind und ihnen die gemeinschaftliche
Geschäftsführungsbefugnis in der Besitzgesellschaft übertragen worden ist, sie aber nicht vom
Selbstkontrahierungsverbot (In-sich-Geschäfte) befreit sind.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Erläuterung: Grundsätzlich kann ein Vertreter, soweit es ihm nicht ausdrücklich gestattet ist, im Namen des
Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten kein Rechtsgeschäft abschließen. Es sei
denn, dass das Rechtsgeschäft nur in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Damit z. B. der Geschäftsführer
einer GmbH mit sich selbst (oder als Vertreter eines Dritten) im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abschließen kann,
ist die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot zu vereinbaren.

