Thema
Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn der angestellten Anwälte
Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn
der angestellten Anwälte
Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten
Rechtsanwälten.
Eine Rechtsanwaltssozietät hatte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung
abgeschlossen. Die bei ihr angestellten Rechtsanwälte unterhielten darüber hinaus eigene Versicherungen. Das
Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Versicherungsbeiträge der GbR als Arbeitslohn der angestellten
Rechtsanwälte anzusehen seien.
Der Bundesfinanzhof kommt zu einem anderen Ergebnis. Zunächst muss festgestellt werden, dass es für einen
Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung keine gesetzliche Verpflichtung zum
Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung gibt. Diese Verpflichtung besteht nur für die Gesellschafter. Die
Erweiterung des Versicherungsschutzes im geschilderten Fall hatte alleine den Zweck, einen möglichst umfassenden
Schutz für alle beschäftigten Rechtsanwälte zu schaffen. Die von der Gesellschaft gezahlten Versicherungsbeiträge
können hier nicht als Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis mit den angestellten Rechtsanwälten angesehen
werden. Damit kann auch kein Arbeitslohn vorliegen.
Hinweis: Übernimmt die GbR Beiträge für eine Versicherung, die ein bei ihr angestellter Rechtsanwalt selbst
abgeschlossen hat, liegt nach Rechtsprechung des BFH lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

