Thema
Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten
War bis Ende 2007 bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um mehr als 20 % gemindert und hatte der Eigentümer die Minderung nicht zu vertreten, wurde die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der 80 % der Minderung entspricht.
Die seit 2008 geltende Regelung sieht bei einem um mehr als 50 % geminderten Rohertrag „ohne Vertreten müssen“ des Eigentümers eine Minderung der Grundsteuer von 25 % vor. Erzielt der Eigentümer „ohne Vertreten müssen“ überhaupt keinen Ertrag aus dem Gebäude, wird die Grundsteuer zur Hälfte erlassen.
Von „einem Vertreten müssen“ ist auszugehen, wenn der Leerstand eines Gebäudes darauf beruht, dass der Eigentümer die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anbietet, um sie vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren.
Zu der bis 2007 geltenden Regelung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich der Eigentümer bei einem sanierungsbedingten Leerstand eines Gebäudes in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen nicht entziehen kann, so dass er den durch die Sanierung entstehenden Leerstand nicht zu vertreten hat.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens, die für die Bemessung der Grundsteuer relevant sind, seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig sind.