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Grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten
Grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten
Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung begehrte ein Unternehmen Einsicht in die Steuerakte, die ihm zunächst
verwehrt wurde und im Rahmen des Einspruchsverfahrens nur zum Teil gewährt wurde. Im danach folgenden
Klageverfahren entschied das Finanzgericht (FG) München, dass es sich um eine behördliche
Ermessensentscheidung handele und das Finanzamt nicht verpflichtet sei, Akten oder Aktenteile dem Gericht zu
übermitteln, um deren Einsichtnahme im Verfahren gestritten wird. Das Gericht könne eine behördliche
Ermessensentscheidung über die Gewährung einer Akteneinsicht nur daraufhin überprüfen, ob die Grenze des
Ermessens der Behörde überschritten oder ob dieses Ermessen in nicht entsprechender Weise ausgeübt wurde.
Das FG stützte seine Entscheidung darauf, dass in der Abgabenordnung das Verfahrensrecht keine Regelung
enthalte, die dem Steuerpflichtigen ein Recht auf die Einsicht in die Steuerakten einräumt. Dem nachsuchenden
Steuerpflichtigen stehe aber ein Anspruch auf pflichtgemäßes Ermessen der Behörde zu.
Das FG leitete daraus ab, dass eine Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren überhaupt nicht vorgesehen
sei und dass die Akteneinsicht nur in Ausnahmefällen in Frage kommt.

