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Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung
Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung
Steuerpflichtige können bestimmte Aufwendungen bei ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche
Belastungen geltend machen. Die Aufwendungen müssen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Sie
müssen notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Das Niedersächsische
Finanzgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Steuerpflichtige lediglich aus Altersgründen in ein
Altenheim umgezogen war und erst während des Heimaufenthalts krank und pflegebedürftig wurde. Das Gericht
erkannte die Aufwendungen für die Heimunterbringung nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil der Umzug in
das Heim durch das Alter des Steuerpflichtigen veranlasst war. Nur die Aufwendungen für die Unterbringung in der
Pflegestation eines Heims oder zusätzlich in Rechnung gestellte Pflegekosten können steuerlich berücksichtigt
werden. Auch kommt keine Aufteilung des Unterkunftsentgelts in Unterbringungskosten (übliche Kosten der
Lebensführung) und außergewöhnliche Krankheits- und Pflegekosten in Betracht.
Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.

