Thema
Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen
Angehörigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und so auch durchgeführt werden. Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen je nach Lage des Falles im Rahmen der Gesamtbetrachtung eine unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. An den Nachweis, dass es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Umstände auf eine private (Mit-) Veranlassung des Rechtsverhältnisses hindeuten.
Eltern hatten mit ihrem Sohn einen Mietvertrag geschlossen. Die Miete war betragsmäßig beziffert. Allerdings folgte dieser Mietpreisangabe der Zusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durch das Finanzamt“.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen, in dem die vereinbarte Miethöhe unter dem Vorbehalt einer Anerkennung durch das Finanzamt steht, nicht dem unter Fremden Üblichen entspricht und deshalb steuerrechtlich nicht anerkannt werden kann.
Die Rechtsausführungen des Finanzgerichts wurden durch den Bundesfinanzhof bestätigt.

