Thema
Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung
Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Ergänzung einer unvollständigen Rechnung
zurückwirkt. Der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung bleibt erhalten. Dieses Urteil widerspricht dem
deutschen Recht, das eine solche Rückwirkung nicht anerkennt.
In dem entschiedenen Fall ging es konkret um die Ergänzung der ursprünglich ausgestellten Rechnung um eine
fehlende Steuer-Nummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Gericht begründete seine Auffassung u. a.
damit, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen, die an eine Rechnung gestellt
werden, erfüllt sind. Die Angabe z. B. der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gehört zu den formellen
Bestandteilen einer Rechnung. Diese können auch nachträglich ergänzt werden.

