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Speiseumsätze eines Imbissbetriebs im Gastronomiebereich eines Einkaufszentrums müssen in dem regulären und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen aufgeteilt werden
Speiseumsätze eines Imbissbetriebs im Gastronomiebereich eines
Einkaufszentrums müssen in dem regulären und dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen aufgeteilt werden
Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissbetrieben stellt grundsätzlich eine dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) unterliegende Lieferung dar. Eine dem regulären Umsatzsteuersatz (19 %)
unterliegende sonstige Leistung liegt allerdings vor, wenn zu der Abgabe der Speisen sonstige
Dienstleistungselemente in erheblichem Umfang hinzutreten. Solche Dienstleistungselemente können sein das
Endreinigen von Geschirr, das Abräumen und Endreinigen von Tischen und die Zurverfügungstellung von Geschirr
und Besteck, Tischen und Stühlen. Treten solche Dienstleistungselemente hinzu, müssen, sofern beide Verkaufsarten
vorliegen, die Umsätze aufgeteilt werden.
Stellt der Prüfer des Finanzamts an mehreren Tagen fest, dass die Aufteilung des Unternehmers genau umgekehrt zu
seinen Ermittlungen ist, begründet dies erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aufteilung durch den Unternehmer
und berechtigt das Finanzamt zur Schätzung. Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie z. B. die
Lage des Imbissbetriebs bzw. welche Speisen abgegeben werden. Die stichprobenartige Ermittlung des Prüfers darf
auch berücksichtigt werden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)

