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Wann Verluste aus Steuerstundungsmodellen nur beschränkt abziehbar sind
Wann Verluste aus Steuerstundungsmodellen nur beschränkt abziehbar sind
Verluste aus Steuerstundungsmodellen können nur sehr beschränkt mit positiven anderen Einkünften verrechnet
werden. Sie mindern nur Einkünfte, die der Steuerpflichtige in Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Eine
Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof stellt klar, welche Voraussetzungen
vorliegen müssen, damit die Verlustabzugsbeschränkung gilt.
Ein Steuerpflichtiger hatte über die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine voll durch
ein Darlehen fremdfinanzierte Inhaberschuldverschreibung erworben. Zuvor hatte er einen Rechtsanwalt beauftragt,
Berechnungen zur Vorteilhaftigkeit einer entsprechenden Investition zu erstellen und konkrete Verhandlungen über
die Konditionen der Schuldverschreibung und des Darlehens aufzunehmen. Die Ausgestaltungen berücksichtigten die
individuellen steuerlichen Belange des Steuerpflichtigen. Durch die Darlehenszinsen entstand dem Steuerpflichtigen
ein erheblicher Verlust. Das Finanzamt sah in der Gestaltung ein Steuerstundungsmodell, das zu einer Beschränkung
des Verlustabzugs führt.
Der Bundesfinanzhof sah das anders. Um ein entsprechendes Steuerstundungsmodell annehmen zu können, reicht
es nicht, dass die Gestaltung auf steuerliche Vorteile durch die Nutzung von Verlusten ausgelegt ist, die ohne die
Gestaltung nicht möglich wären. Die Verlustabzugsbeschränkung setzt vielmehr voraus, dass ein vorgefertigtes
Konzept genutzt wird, das ein Anbieter abstrakt entwickelt hat und am Markt zur Verfügung stellt. Der Steuerpflichtige
muss auf dieses Konzept dann nur noch zugreifen, um die Vorteile zu nutzen. Im Streitfall fehlte es an dieser
Voraussetzung, weil das Konzept von ihm selbst mit Hilfe seines Beraters entwickelt und individuell angepasst
worden war.

