Thema
Wer muss ein Kassenbuch führen?
Für bilanzierende Steuerpflichtige ist die Führung eines Kassenbuchs Pflicht, wenn Bargeldbewegungen (d.h. bare Einnahmen und Ausgaben) vorliegen.
Das Kassenbuch ist bei einem Buchführungspflichtigen das buchmäßige Abbild der Geschäftskasse. Es nimmt als Grundbuch der doppelten Buchhaltung die Bargeldbewegungen (Einnahmen, Ausgaben, Einlagen, Entnahmen) auf. In welcher Form das Kassenbuch geführt wird, ist dem Unternehmer grundsätzlich freigestellt; Kassenbücher können handschriftlich oder elektronisch geführt werden. Nutzer von elektronischen Kassenbüchern müssen alle Anforderungen an die Revisionssicherheit erfüllen.
Steuerpflichtige, die lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aufstellen, sind formal nicht verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen. Für die EÜR besteht jedoch ebenso eine Einzelaufzeichnungspflicht (welche nur in Ausnahmefällen bei Unzumutbarkeit entfallen kann) sowie eine Pflicht zur vollständigen Erfassung der für die Besteuerung maßgeblichen Vorgänge. Daher ist die Führung eines Kassenbuchs insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben kaum zu umgehen. Bspw. auch Ärzte und Zahnärzte sind aufgrund der immer mehr werdenden Zuzahlungen der Patienten verpflichtet, Aufzeichnungen über Bareinnahmen zu führen. Wird ein Kassenbuch freiwillig geführt, so hat dies allen formalen Anforderungen an Kassenbücher und an die Ordnungsvorschriften für Buchführungspflichtige zu genügen. Alternativ zum Kassenbuch können EÜR bei gelegentlichen Bareinnahmen bspw. Durchschläge von Quittungsblöcken aufbewahren und die Bareinnahmen in einer zusammenfassenden Aufstellung erfassen. Wichtig ist die Nachvollziehbarkeit der Vollständigkeit bspw. durch fortlaufend nummerierte Blöcke. Es sind also unbedingt Aufzeichnungen über die Bareinnahmen und Barausgaben anzufertigen.