Thema
Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen einer Flugbegleiterin
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine als Kabinenchefin tätige Flugbegleiterin eine Auswärtstätigkeit ausübt, weil sie am Heimatflughafen keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Die Flugbegleiterin kann für die Fahrten von der Wohnung zum Flughafen die entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe abziehen. Möglich ist auch der Ansatz des pauschalen Km-Satzes von 0,30 € je gefahrenem Kilometer. Die sog. Entfernungspauschale ist in diesem Falle nicht zu berücksichtigen.
Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat im vergangenen Jahr entschieden, dass der Heimatflughafen eines Piloten nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte ist und deshalb die Entfernungspauschale keine Anwendung findet.
Dagegen sieht das Finanzgericht München den Heimatflughafen als regelmäßige Arbeitsstätte eines Piloten an.
Der Bundesfinanzhof muss nun klare Regeln aufstellen.

