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Wichtige Änderungen der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Wichtige Änderungen der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 6. November 2015 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei
Bauleistungen überarbeitet. Zu der Neuregelung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nunmehr die
entsprechenden Verwaltungsanweisungen herausgegeben. Hervorzuheben sind folgende Punkte:
- Der Ort der Leistung bei Leistungen an einem Grundstück ist der sog. Belegenheitsort, das heißt, der Ort, an dem
das Grundstück belegen ist. Um Leistungen an einem Grundstück handelt es sich auch dann, wenn es sich um
Arbeiten an Sachen, Ausstattungsgegenständen oder Maschinen handelt, die auf Dauer in einem Gebäude oder
einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu
zerstören oder erheblich zu verändern. Die Veränderung ist unerheblich, wenn die betreffenden Sachen einfach
an der Wand hängen oder wenn sie mit Nägeln oder Schrauben so am Boden oder an der Wand befestigt sind,
dass nach ihrer Entfernung lediglich Spuren oder Markierungen zurück bleiben (z. B. Dübellöcher), die leicht
überdeckt oder ausgebessert werden können - Die vorgenannte Definition gilt auch für den Begriff „Bauleistungen“ im Zusammenhang mit der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger.
- Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft erfolgt, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, auch dann, wenn die Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt werden. Das BMF führt einzelne Leistungen auf, die nicht zu einer Verlagerung der Steuerschuldnerschaft führen. Dies gilt insbesondere für bestimmte Leistungen, die an juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Kommunen) erbracht werden.

