Form

0381/49761-0

Thema

Wichtige Neuerungen im Bereich der Kassenbuchführung

10.09.2019

1. Einleitung

Der 31. Dezember 2019 ist ein wichtiger Stichtag für alle Unternehmer, die Bareinnahmen in ihrem Unternehmen erzielen und diese mit einer elektronischen Kasse erfassen. Wir möchten Sie mit diesem Schreiben nochmals auf die auf Sie (eventuell) ab dem 1. Januar 2020 zukommenden Verpflichtungen aufmerksam machen. Der Gesetzgeber hat die Kassensicherungsverordnung erlassen, die festlegt, welche Rahmenbedingungen für die Erfassung und Aufzeichnung Ihrer Bareinnahmen ab 2020 gelten. Einerseits besteht ab dem 1. Januar 2020 eine Belegausgabepflicht, anderseits dürfen nur solche elektronischen Kassensysteme genutzt werden, die eine durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung installiert haben. Zu solchen Aufzeichnungssystemen gehören alle elektronischen oder computergestützten Kassensysteme sowie Registrierkassen. Ausgenommen sind lediglich Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte.

2. Was in Zukunft wichtig wird

2. 1 Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung soll die Integrität, Authentizität sowie die Vollständigkeit der digitalen Grundaufzeichnungen sicherstellen und besteht mindestens aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium sowie einer digitalen Schnittstelle. Die genauen technischen Spezifikationen ergeben sich aus der BSI TR-03151, BSI TR-03116 sowie aus der BSI TR-03153.

Lässt sich eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung bei bereits vorhandenen elektronischen Kassensystemen nicht nachrüsten, müssen diese Kassen spätestens am 31. Dezember 2019 23:59 Uhr außer Betrieb genommen werden. Hier kommt nur eine Neuanschaffung eines der Abgabenordnung sowie der Kassensicherungsverordnung entsprechendem Kassensystem in Frage. Einzige Ausnahme gilt für Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden und nicht aufrüstbar sind. Hier duldet der Gesetzgeber eine weitere Nutzung bis zum 31. Dezember 2022. Danach müssen auch diese Registrierkassen außer Betrieb genommen werden.

-> Aber Achtung!!! Außerbetriebnahme heißt nicht einfach Entsorgung. Die Kasseneinzeldaten müssen jederzeit sichtbar bzw. maschinell auswertbar gemacht werden können. Gegebenenfalls müssen die Kassensysteme weiterhin an das Stromnetz angeschlossen werden. Zwingend erforderlich ist die regelmäßige Kontrolle der Sichtbarkeit und Unversehrtheit der elektronischen Datensätze nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Unterlagen sowie Aufzeichnungen in elektronischer Form sowie dem Datenzugriff (GoBD).

Des Weiteren sind alle Unternehmer ab dem 1. Januar 2020 verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Anschaffung eines elektronischen Kassensystems die zuständige Finanzverwaltung über diese Anschaffung zu unterrichten (das gilt auch für die Außerbetriebnahme). Dies gilt auch für Leasing- oder Leihmodelle.

Wenn Sie eine solche elektronische Kasse anschaffen, müssen wir darüber eine entsprechende Information erhalten, damit wir das Finanzamt darüber rechtzeitig für Sie in Kenntnis setzen können!

2. 2 Die Belegausgabepflicht

Die Belegausgabepflicht betrifft ebenfalls nur die Unternehmer, die eine elektronische Kasse nutzen. Vielleicht kennen Sie das Verfahren aus einem Italienurlaub.

Der Beleg kann in Papierform oder in einem standardisierten Datenformat (z.B. JPG, PNG oder PDF) mit Zustimmung des Kunden zu Verfügung gestellt werden, dabei reicht das Zeigen des Belegs auf dem Kassendisplay nicht aus.

Der Beleg muss unverzüglich nach Beendigung des Geschäftsvorfalls erstellt werden, sodass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Beleg und Geschäftsvorfall besteht.

Der Kunde kann die Entgegennahme des Beleges ablehnen, dennoch muss der Beleg, wenn er in Papierform ausgehändigt werden soll, ausgedruckt werden. Eine Aufbewahrungspflicht nicht entgegengenommener Papierbelege besteht nicht.

Im Einzelfall kann der Unternehmer bei sachlicher und persönlicher Härte einen Antrag beim Finanzamt stellen, dass er von der Belegausgabepflicht ausgenommen wird, wobei die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten keine sachliche Härte darstellen.

Der Kunde hat dennoch stets einen Anspruch auf die Ausstellung einer ordnungsmäßigen Quittung.

3. Im folgendem zeigen wir die unterschiedlichen Verfahrensweisen bei Aufzeichnungen mit elektronischen Kassen und offenen Ladenkassen auf

3. 1 Die elektronische Kasse

3. 1. 1 Allgemein

Zu den elektronischen Kassen gehören alle technischen Einrichtungen, die eine Kassier-Funktion in elektronischer Weise ausführen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine Kassenlade mit zum elektronischen Kassensystem zugehörig ist. Es zählen auch solche technischen Einrichtungen dazu, die ausschließlich Zahlungsmittel auf dem unbaren Zahlungsweg aufzeichnen.

3. 1. 2 Grundsätze

Unternehmer, die eine solche elektronische Kasse verwenden, müssen ihre baren und unbaren Geschäftsvorfälle einzeln, geordnet, täglich, vollständig und unveränderbar aufzeichnen. Dabei muss die Art der Aufzeichnungen durch einen sachverständigen Dritten jederzeit nachprüfbar sein.

Grundsätzlich gehören zu der Einzelaufzeichnungspflicht folgende Angaben:

  1. 1. Vorgangsnummer
  2. 2. Datum
  3. 3. Zeitpunkt
  4. 4. Menge, handelsübliche Bezeichnung des Artikels sowie Einzelpreis
  5. 5. Preisminderungen
  6. 6. Wert des Geschäftsvorfalls (Entgelt)
  7. 7. Die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer
  8. 8. Umsatzsteuersatz
  9. 9. Zahlungsart

Werden zusätzlich der Name und die Anschrift des Kunden protokolliert, müssen diese ebenfalls den einzelnen Geschäftsvorfällen zugeordnet werden.

3. 1. 3 Technische Aspekte

Seit dem 1. Januar 2017 dürfen nur solche elektronischen Kassen genutzt werden, die gewährleisten, dass die oben genannten Kriterien der Aufzeichnung erfüllt werden und in maschinell auswertbarer Form exportiert bzw. ausgegeben werden können. Die Aufbewahrung und Weitergabe von Z-Bons reicht dafür nicht aus. Die Finanzverwaltung fordert regelmäßig die elektronischen Ursprungsdaten an.

Ab dem 1. Januar 2020 müssen elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Lässt sich diese Sicherheitseinrichtung nicht nachrüsten, dürfen diese Kassen nicht mehr verwendet werden. Das Verwenden solcher nicht mehr zugelassener Kassen führt zum Verwerfen sämtlicher Grundaufzeichnungen im Zusammenhang mit Bargeld und zur Schätzung der Barumsätze.

Des Weiteren müssen die elektronischen Kassen ab dem 1. Januar 2020 in der Lage sein, automatisch einen Papierbeleg oder einen elektronischen Beleg generieren zu können. Dieser Beleg muss dem Kunden zwingend zur Mitnahme angeboten werden. Wird dem nicht entsprochen, gilt dies als Verstoß gegen die Belegausgabepflicht und kann dem Finanzamt Schätzungsbefugnisse eröffnen, da der Verstoß als formeller Mangel zu würdigen ist.

3. 1. 4 Führung eines Kassenbuchs

Die Führung eines Kassenbuchs ist zwingend erforderlich bei Unternehmern, die verpflichtet sind, eine Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Zudem wird dies zwingend auch den Unternehmern angeraten, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (z.B. Freiberufler) ermitteln und einen bargeldintensiven Betrieb führen.

Das Kassenbuch kann dabei in Papierform oder in elektronischer Form geführt werden. Dabei bietet es sich an, die Funktionen des elektronischen Kassensystems zu durchforsten, da viele Kassensoftware-Hersteller bereits ein solches vollautomatisches Kassenbuch anbieten. Wird diese Journalfunktion genutzt, muss der Unternehmer sich sicher sein, dass seine Grundaufzeichnungen in der elektronischen Kasse den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und den GoBD entsprechen. Dies bedeutet auch, dass der Unternehmer ein internes Kontrollsystem einführen muss, in dem die Kontrolle der Schnittstellen zwischen Grundaufzeichnungen und elektronischen Kassenjournal dokumentiert wird.

Die GoB müssen unabhängig von der Art der Kassenbuchführung eingehalten werden. Nur die Art der Umsetzung darf sich unterscheiden. Bei einem Kassenbuch, welches in Papierform geführt wird, wird die Unveränderbarkeit durch die Verwendung eines dokumentenechten Schreibgerätes wie z.B. ein Kugelschreiber gewährleistet. Bei einem elektronischen Kassensystem muss die Unveränderbarkeit durch die Art der Programmierung gewährleistet werden. Die Grundaufzeichnungen müssen in einem Datenbanksystem gespeichert werden, welches eine Ausgabe bei Veränderung der Daten verweigert bzw. die Veränderung der Daten zulässt und zusätzlich protokolliert. Dabei dürfen die elektronischen Kassenjournale nicht in einem veränderbaren Format ausgegeben werden z.B. nicht in Excel.

Das Führen des Kassenbuches in EXCEL oder WORD verbietet sich somit selbstredend.

3. 1. 5 Organisatorische Aspekte und Aufbewahrungspflichten

Über die Anwendung und Einhaltung der GoB bei Verwendung einer elektronischen Kasse soll sich ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit einen Überblick verschaffen können. Da die elektronische Kasse ein elektronisches Datenverarbeitungssystem im Sinne der GoBD ist, ist zwingend eine Verfahrensdokumentation anzufertigen, die sämtliche Erfassungsprozesse sowie die progressive und retrograde Verfolgbarkeit der Geschäftsprozesse von der Entstehung des Geschäftsvorfalls bis hin zur Auffindbarkeit in der entsprechenden Steuererklärung und zurück dokumentiert. Zudem müssen zwingend folgende Unterlagen im Original und in allen Versionen aufbewahrt und vorgehalten werden:

  1. 1. Benutzerhandbuch des Kassensystems/ der Backoffice(Auswertungs)-Software
  2. 2. Programmieranleitungen des Kassensystems/ der Backoffice-Software
  3. 3. Einrichtungsprotokolle vom Kassensystem/ der Backoffice-Software
  4. 4. Update- und Wartungsprotokolle
  5. 5. Protokolle der Änderung von Stammdaten (Preise, Artikel, Berechtigungen usw.)
  6. 6. Stornierungsprotokolle
  7. 7. Fehlerprotokolle
  8. 8. Protokollierung vom Einsatz des Trainingsmodus
  9. 9. Bedienerlisten und dazugehörige Berechtigungsregeln
  10. 10. Liste der Kassenführer bzw. der vorgesetzten Ansprechpartner
  11. 11. Arbeitsanweisungen
  12. 12. Protokolllisten bei Bargelddifferenzen
  13. 13. Zählprotokolle, wenn welche freiwillig geführt werden

Die Inhalte in der (Kassen-)Verfahrensdokumentation sind zwingend durch ein innerbetriebliches Kontrollsystem zu kontrollieren und diese Kontrollen sind zu dokumentieren.

Sollte das elektronische Kassensystem während der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmers ausgewechselt werden, müssen die Ursprungsdaten vor Verlust oder Unlesbarkeit und mangelnder maschineller Auswertbarkeit geschützt werden. Bei Kassensystemen, die keinen speziellen separaten Speicher enthalten, sollte das Kassensystem, welches ausgewechselt wurde, mit dem Stromnetz verbunden bleiben. Die Aufbewahrungsfrist der Ursprungsaufzeichnungen von mindestens zehn Jahren bleibt von einem Wechsel des Kassensystems unberührt.

Im Falle eines Ausfalls des elektronischen Kassensystems z.B. durch technischen Defekt oder Stromausfall ist zu empfehlen, sich eine offene Ladenkasse mit zugehörigen Quittungsblock in greifbare Nähe zu legen. Dieser Ausfall muss zwingend dokumentiert werden und durch einen Beleg der Wartungsfirma oder des Stromversorgers bestätigt werden.

3. 2 Die offene Ladenkasse

3. 2. 1 Allgemein

Dem Gesetz nach gibt es keine Pflicht, für die Aufzeichnung von Bareinnahmen eine elektronische Kasse zu nutzen. Für viele Unternehmer, bei denen Bareinnahmen nur einen begrenzten Anteil der Gesamteinnahmen ausmachen, bietet sich daher die Nutzung einer Geldkassette mit oder ohne Zählschablone an. Die offene Ladenkasse zeichnet sich dadurch aus, dass keine technischen Hilfsmittel zur Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen genutzt werden.

3. 2. 2 Grundsätze

Unternehmer, die eine solche offene Ladenkasse verwenden, müssen ihre baren und unbaren Geschäftsvorfälle einzeln, geordnet, täglich, vollständig und unveränderbar aufzeichnen. Dabei muss die Art der Aufzeichnungen durch einen sachverständigen Dritten jederzeit nachprüfbar sein.
Grundsätzlich gehören zu der Einzelaufzeichnungspflicht folgende Angaben:

  1. 1. Datum
  2. 2. Menge, handelsübliche Bezeichnung des Artikels sowie Einzelpreis
  3. 3. Preisminderungen
  4. 4. Wert des Geschäftsvorfalls (Entgelt)
  5. 5. Die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer
  6. 6. Umsatzsteuersatz
  7. 7. Zahlungsart

Werden zusätzlich der Name und die Anschrift des Kunden protokolliert, müssen diese ebenfalls den einzelnen Geschäftsvorfällen zugeordnet werden.

Die Einzelaufzeichnungspflichten bei Nutzung einer offenen Ladenkasse gleichen grundsätzlich denen bei Nutzung eines elektronischen Kassensystems.

Bei Nutzung einer offenen Ladenkasse kann aus Zumutbarkeitsgründen eine Befreiung von der Einzelaufzeichnungspflicht gegeben sein.

3. 2. 3 Befreiung von der Einzelaufzeichnungspflicht

Die Befreiung von der Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen ist nur möglich, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass die Einzelaufzeichnung technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch unmöglich ist.

Dies gilt nur bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen. Die Identität der Kunden darf dabei nicht von Bedeutung sein, beispielsweise bei dem Verkauf von Getränken auf einem Bierwagen.

Die Zumutbarkeitsüberlegung ist grundsätzlich auf Dienstleistungen übertragbar. Dabei darf die Dauer des Kundenkontaktes sich nur auf die Bestellung sowie den Bezahlvorgang beschränken, beispielsweise bei einem Abendessen in einem Restaurant.

Wenn der Kundenkontakt der Dauer der Dienstleistung entspricht oder der Kunde auf die Art und Weise der Ausführung der Dienstleistung Einfluss nehmen kann, sind Einzelaufzeichnungen zu führen, beispielsweise bei einem Friseurbesuch.

Im Unterschied zur Nutzung eines elektronischen Kassensystems kann der Unternehmer bei Befreiung von der Einzelaufzeichnungspflicht und Nutzung einer offenen Ladenkasse seine Bar-Einnahmen retrograd durch die Nutzung eines Kassenberichts ermitteln. Ausgehend vom Kassenendbestand des laufenden Tages wird der Kassenendbestand des Vortages sowie Bareinlagen abgezogen. Nach Hinzurechnung von Barentnahmen und weiteren Ausgaben werden dann die Tageseinnahmen ermittelt.

Ist der Unternehmer von der Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen befreit, dann müssen die Bareinnahmen mindestens über einen Kassenbericht täglich ermittelt werden. Die gezählten Münzen und Scheine sollten in einem Zählprotokoll unterschieden nach Münz- und Scheinart aufgelistet werden und anschließend sollte das Zählprotokoll von der Person, die die Kasse ausgezählt hat, unterschrieben werden.

Wir empfehlen allen Unternehmern das Zählprotokoll zu führen, unabhängig von der Art des Kassensystems, da die Kasse täglich ausgezählt werden muss und ein Zählprotokoll diesen Vorgang glaubhaft dokumentiert.

3. 2. 4 Führung eines Kassenbuchs

Die Einzelaufzeichnungen können durch vollständige und detaillierte Erfassung aller baren Geschäftsvorfälle in Form eines fortlaufend geführten Kassenbuchs erfolgen. Dabei kann das Kassenbuch auch bei Nutzung einer offenen Ladenkasse elektronisch oder in Papierform geführt werden. Die Kriterien an das Kassenbuch gleichen denen bei Nutzung eines elektronischen Kassensystems.

Dabei können verschiedene Verfahrensweisen der Kassenbuchführung abhängig von der Art der Ermittlung des Tagesumsatzes sowie der Einzelaufzeichnungspflicht angewandt werden. Einzelaufzeichnungen bei offener Ladenkasse Wird eine offene Ladenkasse mit Pflicht zur Einzelaufzeichnung geführt, muss jeder einzelne Umsatz mit dem dazugehörigem Datum sowie Verschlagwortung in das Kassenbuch fortlaufend eingetragen werden. Der dazugehörige Quittungsdurchschlag muss ebenfalls fortlaufend der Erfassung im Kassenbuch entsprechend durchnummeriert und abgeheftet werden.

3. 3 Der Kassenbericht

3. 4 Das Zählprotokoll

3. 4. 1 Organisatorische Aspekte und Aufbewahrungspflichten

Über die Anwendung und Einhaltung der GoB bei Verwendung einer offenen Ladenkasse soll sich ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit einen Überblick verschaffen können. Aus diesem Grund sollten auch die Verfahrensweisen mit einer offenen Ladenkasse systematisiert und protokolliert und in einer Verfahrensdokumentation festgehalten werden.

Inhalt dieser Verfahrensdokumentation sollte mindestens die progressive und retrograde Verfolgbarkeit der Geschäftsprozesse sein sowie eine Bedienerliste und der organisatorische Umgang mit Bargelddifferenzen. Für jede offene Ladenkasse ist jeweils eine Verfahrensdokumentation anzufertigen.

3. 4. 2 Die Kassensturzfähigkeit

Ungeachtet welche Art von Kassensystem (elektronische Kasse oder offene Ladenkasse) vom Unternehmer genutzt wird, muss stets und immerwährend die Kassensturzfähigkeit gewährleistet sein. Gerade im Hinblick auf solche unangekündigten Kassen-Nachschauen, die seit dem 1. Januar 2018 möglich sind, sollte auf der Kassensturzfähigkeit Ihr Hauptaugenmerk liegen. Kann der durch Zählen ermittelte Kassenbestand nicht mit dem Sollbestand laut Kassenbuch oder nach geordneter Belegablage sowie Kassenbericht ermittelt werden, kann der Prüfer unverzüglich in eine steuerliche Außenprüfung übergehen. Umso wichtiger ist es, dass alle Geschäftsvorfälle sowie Bargeldbewegungen innerhalb und außerhalb der Kasse mit einem Beleg nachweisbar sind. Dies gilt ebenso für Entnahmen, um beispielsweise den Kassenbestand durch Abschöpfen zu senken oder Einlagen um den Kassenbestand durch Erhöhung des Wechselgeldbestandes aufzustocken. Für eben genannte Vorgänge ist ein Eigenbeleg zu erstellen, der die Bargeldbewegung dokumentiert.
Eine hohe Gefahrenquelle beim Thema Kassensturzfähigkeit ist das Trinkgeld. Dadurch, dass das vereinnahmte Trinkgeld regelmäßig nicht gesondert aufgezeichnet wird und in der selben Kassenlade oder Geldkassette gelagert wird wie die Bareinnahmen, weicht der Kassenbestand beim Zählen stets vom Kassenbestand laut Kassenbuch ab. Das Trinkgeld muss gesondert verwahrt werden, ansonsten machen Sie es dem Finanzamt leicht, einen triftigen Grund für einen Übergang von der Kassen-Nachschau in eine Außenprüfung zu finden.

->Achtung!!!: Die Trinkgelder, welche die Angestellten des Unternehmers über einen Kunden ausgehändigt bekommen, sind im Übrigen steuerfrei, wobei das Trinkgeld, welches der Unternehmer für sich selbst vom Kunden ausgehändigt bekommt, steuerpflichtig ist. Wichtig dabei ist, dass der Angestellte das Trinkgeld direkt vom Kunden erhalten muss, sobald das Trinkgeld in die Verfügungsmacht des Unternehmers gerät und der Unternehmer dieses an den Angestellten auszahlt, ist das Trinkgeld als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu werten. Wenn das Trinkgeld nicht gesondert aufbewahrt wird, gerät dies zwangsläufig in die Verfügungsmacht des Unternehmers, daher sollte das Trinkgeld gesondert bzw. getrennt von den Bareinahmen aufbewahrt werden, beispielsweise in einem Sparschwein oder einer gesonderten Tasche- auf keinen in die Kasse eingezahlt werden. Gleiches gilt für Zahlungen mit EC- oder Kreditkarte.

Der Eigenbeleg

3. 5 Besonderheiten bei Einnahme-Überschuss-Rechnern nach § 4 Abs. 3 EStG

Unternehmer, die Ihren Gewinn mit einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln z.B. Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, sind nicht dazu verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen, um ihre baren Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen. Vielmehr geht das vereinnahmte Entgelt sofort in das Privatvermögen des Unternehmers über. Ungeachtet dessen empfiehlt es sich dennoch, auch für Einnahme-Überschuss-Rechner, mit hohen Bargeldeinnahmen, ein Kassenbuch zu führen, da unabhängig von der Art der Gewinnermittlung die GoB erfüllt sein müssen. Allein eine geordnete Ablage der Belege reicht nicht aus, um die Vollständigkeit der Geschäftsvorfälle zu gewährleisten. Die steuerlichen Pflichten sind eher darin zu unterscheiden, welches Kassensystem genutzt wird.

4. Zusammenfassung und Handlungsempfehlungen

  • Schaffen Sie sich eine den o.g. Vorschriften entsprechende elektronische Kasse bis zum 31. Dezember 2019 an – sprechen Sie dazu mit Ihrem Kassenlieferanten – gerne auch mit uns
  • Informieren Sie uns rechtzeitig über den Erwerb der neuen Kasse
  • Beachten Sie die Belegausgabepflicht ab 1.1.2020
  • Beachten Sie die o.g. Grundsätze der Kassenführung – es drohen bei Nichtbeachtung erhebliche Bußgelder (bis 25.000,00 Euro) und Hinzuschätzungen, die existenzgefährdend sein können
  • Zählen Sie täglich Ihren Kassenbestand
  • Führen Sie ein ordnungsgemäßes Kassenbuch (zwingend täglich)
  • Stellen Sie die Kassensturzfähigkeit sicher
  • Lassen Sie eine Kassenverfahrensdokumentation erstellen – damit es keine unangenehmen Überraschungen gibt, wenn das Finanzamt plötzlich und unangekündigt bei Ihnen auftaucht

Wir sind Ihnen gerne behilflich!!

Zitat des Tages

"Krisen meistert man, indem man ihnen zuvorkommt"

Autor: Ralf Whitman Rostow
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