Form

0381/49761-0

Thema

Zusammenfassung zu Kassenführung

19.09.2016

Prüfen Sie Ihre Kasse auf die zentralen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Kassenführung i.S.d. Vollständigkeit, Einzelaufzeichnungspflicht, täglichen Aufzeichnungspflicht, jederzeitigen Kassensturzfähigkeit, Unveränderbarkeit der Kassenaufzeichnungen.

Beachten Sie für alle Kassensysteme die in diesem Schreiben umfänglich erläuterten Aufzeichnungspflichten sowohl für elektronische Registrierkassen als auch für PC-Kassen sowie für offene Ladenkassen. Überprüfen Sie für Ihr jeweiliges Kassensystem, ob die in diesem Schreiben dargestellten Arbeitsschritte vollumfänglich und ordnungsgemäß ausgeführt werden.

Sollten Sie Anwender einer elektronischen Registrierkasse oder PC-Kasse sein, beachten Sie insbesondere die ab 01.01.2017 geltenden neuen Anforderungen an die elektronische Speicherung der Journaldaten und deren erforderliche Export-Möglichkeit durch die Finanzverwaltung im IDEA-tauglichen Format. Sollte ihr Kassensystem nicht den neuen erforderlichen Standards entsprechen – und eine Umrüstung technisch nicht möglich sein – ist die Neuanschaffung einer konformen Kasse leider unumgänglich. Offene Ladenkassen bleiben von dieser Neuregelung unberührt und können weiterhin eingesetzt werden.

Abschließend möchten wir Sie bitten, vor allem die folgenden 11-Punkte bei der Überprüfung Ihrer Kassensysteme zu berücksichtigen.

11-Punkte Prüfplan zur sicheren Kassenführung

  1. Erfassen Sie alle Einnahmen (Vollständigkeit)
  2. Achten Sie darauf, dass die Nummerierung der Z-Bons fortlaufend ist.
  3. Bewahren Sie Testausdrucke, die Z-Nummern enthalten, auf.
  4. Weisen Sie Ihre Stornierungen der Z-Bons aus.
  5. Heben sie die Bedienungsanleitungen zu den Kassen auf.
  6. Dokumentieren Sie alle Programmeingriffe in die Kasse; dazu gehören Preisänderungen, Einrichtungen von Bedienern, Warengruppen etc.
  7. Kontrollieren Sie, ob Datum und Uhrzeit Ihrer Kasse übereinstimmen.
  8. Zählen Sie Ihre Kasse nach Geschäftsschluss aus. Bewahren Sie das tägliche Zählprotokoll auf.
  9. Scheuen Sie sich nicht, einen Fehlbestand auszuweisen. Aufgrund von fehlerhaft herausgegebenem Wechselgeld ist es normal, wenn der Kassen-Ist-Bestand nicht immer mit dem Kassen-Soll übereinstimmt.
  10. Sofern Ihre Mitarbeiter oder Sie selbst bei der Kassenführung unsicher sein sollten, lassen Sie sich von uns beraten.
  11. Stellen Sie sicher, dass Ihre Kasse jederzeit kassensturzfähig ist. Erstellen Sie keine Kassenabrechnungen erst Tage später.

Zitat des Tages

"Vielleicht gab es schönere Zeiten, aber diese ist die unsere"

Autor: Jean-Paul Sartre
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Aktuelles aus der Kanzlei

  • Einsprüche gegen Grundsteuerbescheide - Einschätzung für Erfolgsaussichten

    Seit dem 1. Januar 2025 gilt das neue Grundsteuerrecht. Für die Bewertung der Grundstücke ist entweder das Bewertungsverfahren nach dem Bundesmodell oder eines der Ländermodelle heranzuziehen. Auf Basis der so ermittelten Grundsteuerfeststellungs- bzw. Grundsteuer-Äquivalenzwerte wurden Grundsteuermessbeträge festgesetzt, die Grundlage für die Berechnung und Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinden darstellen.

  • Gehaltsabrechnungen ausschließlich als elektronisches Dokument erlaubt

    Wann darf eine Lohnabrechnung ausschließlich digital verschickt werden? Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen hat und diese Verpflichtung auch dadurch erfüllen kann, wenn er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt (Az. 9 AZR 48/24).

  • Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten: Ab 2025 mehr Zeit für Einsprüche durch das Postrechtmodernisierungsgesetz

    Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit u. a. auf den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Für die Frist ist wiederum das Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde.

  • Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

    Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen angehoben - von 1.000 Euro auf 2.000 Euro.

  • Wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz

    Der Schwellenwert (in § 18 Abs. 2, 2a UStG) für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung ist zur Entlastung von Unternehmen angehoben worden. Er betrug bislang 7.500 Euro der Umsatzsteuerzahllast des vorangegangenen Kalenderjahres (sog. Vorjahresumsatzsteuer). Ab 01.01.2025 gilt ein Schwellenwert von 9.000 Euro.

  • Bei unterjähriger Lohnsteuer-Ermäßigung besteht am Jahresende oft Steuererklärungspflicht

    Arbeitnehmer, die z. B. einen weiten Arbeitsweg haben oder im Voraus um hohe außergewöhnliche Belastungen wissen - etwa durch eine Krankheit bzw. teure Medikamente, können diese steuerlich relevanten Aufwendungen auf Antrag schon unter dem Jahr vom Finanzamt berücksichtigen lassen - durch sog. Lohnsteuerabzugsmerkmale.

  • Schenkung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge kein Arbeitslohn

    Im Streitfall war die Klägerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen.

  • Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

    Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erhielt im Jahr 2012 einen Schuldenerlass durch die B. Bank AG. In der Bilanz 2012 der Klägerin wurde ein außerordentlicher Ertrag ausgewiesen. Sie beantragte die steuerliche Freistellung dieses Ertrags als Sanierungsgewinn (gem. § 3a EStG). Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab, da es an einer Sanierungsabsicht der Gläubigerin und der Fortführung des Unternehmens zweifelte.

  • Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuerermäßigung auch für Pflege- und Betreuungsleistungen nur mit Rechnung und Überweisung

    Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (gem. § 35a EStG) gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers.

  • Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Anbietern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt.