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Bilanzielle Behandlung von Sanierungszuschüssen an GmbHs
Befindet sich eine GmbH in einer wirtschaftlichen Krise, wollen die Gesellschafter diese häufig retten. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten. Eine davon ist der sog. Sanierungszuschuss. Wie er in der Steuerbilanz zu behandeln ist, hat der Bundesfinanzhof in folgendem Fall entschieden.
Ein Einzelunternehmer hatte im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung sein Anlagevermögen an eine GmbH verpachtet, deren alleiniger Gesellschafter er war. Die GmbH-Anteile gehörten deshalb zum Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Als es der GmbH schlecht ging, zahlte er ihr Sanierungszuschüsse, die er als Betriebsausgabe in seinem Einzelunternehmen geltend machte.
Das Gericht entschied, dass die Zuschüsse nur dann steuerlich sofort abzugsfähig sind, wenn sie ausschließlich der Abwendung der Insolvenz dienen. Wenn sie aber auch der Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit der GmbH dienen, sind sie als verdeckte Einlagen nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung und zu aktivieren. In diesem Falle ist an jedem Bilanzstichtag zu überprüfen, wie hoch der Teilwert der GmbH-Beteiligung ist. Liegt er dauerhaft unter den Anschaffungskosten inklusive der verdeckten Einlagen, ist eine Teilwertabschreibung zulässig. Den niedrigeren Teilwert muss der Unternehmer nachweisen.