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Thema

Einbeziehung von Krankengeld in den Progressionsvorbehalt

29.05.2015

Nach dem Einkommensteuergesetz unterliegt das von einer gesetzlichen Krankenkasse gezahlte Krankengeld dem Progressionsvorbehalt. Das Krankengeld selbst ist zwar steuerfrei. Es erhöht aber die Steuer auf die übrigen Einkünfte, weil es bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt wird. Der Bundesfinanzhof hat erneut entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass der Progressionsvorbehalt auch für das Krankengeld greift, das ein freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherter bezieht. Es macht keinen Unterschied, ob der Empfänger des Krankengelds freiwillig oder pflichtversichert ist.
Zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung bestehen auch nach der Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht und des Basistarifs weiterhin grundsätzliche Unterschiede. Ab dem Jahr 2009 gilt zwar die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Aber dies und der in der privaten Krankenversicherung ab diesem Jahr eingeführte Basistarif mit Kontrahierungszwang rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Zitat des Tages

"Mit Geld kann man Glück nicht kaufen - aber sich leisten, es überall zu suchen"

Autor: Milton Berle
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