Thema
Erwerb eines Rückdeckungsanspruchs als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung
Ein Zahnarzt, der seinen Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelte, erteilte seiner Arzthelferin zum Zweck der Altersversorgung eine Versorgungszusage. Darin verpflichtete er sich zur Zahlung einer lebenslangen Altersrente ab Vollendung ihres 65. Lebensjahrs. Zur Absicherung der Zusage schloss der Zahnarzt eine Rückdeckungsversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrags ab. Es handelte sich um eine bis zum Rentenbeginn der Mitarbeiterin aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Versicherungsnehmer war der Zahnarzt, versicherte Person die Arzthelferin. Den einmaligen Versicherungsbeitrag behandelte er im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Der Bundesfinanzhof gab dem Zahnarzt Recht. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung sind Ausgaben zum Erwerb betrieblichen Umlaufvermögens im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abziehbar. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter ausdrücklich gesetzlich festgelegter Wirtschaftsgüter vorgesehen. Die Einmalzahlung für eine betriebliche Rückdeckungsversicherung gehört nicht dazu.