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Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für vermietete Jachten bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht
Bei der Beurteilung von umsatzsteuerlichen Sachverhalten sind mitunter auch einkommensteuerliche Vorschriften zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob dem Vermieter von Motorjachten für den Kauf einer Jacht der Vorsteuerabzug von 176.000 € zustand.
Die Vorsteuern aus Aufwendungen für Motorjachten sind nur dann abzugsfähig, wenn die Vermietung einkommensteuerlich mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Weil der Vermieter kein schlüssiges Betriebskonzept mit Gewinnprognose vorgelegt hatte, lehnte das Gericht den Vorsteuerabzug ab.