Thema
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen/-Erstattungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie gehören, zu- bzw. abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. abgeführt. Als kurze Zeit gilt i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen (nach dem 20.12. des alten und vor dem 11.1. des neuen Jahres).
Der Bundesfinanzhof hatte 2007 entschieden, dass diese Regelung auch für bestimmte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gilt, die für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldet und zu Beginn des Folgejahres gezahlt werden.
Die Verwaltung führt jetzt dazu aus:
- Überweisung
- Zahlung ist bei Eingang auf dem Bankkonto des Finanzamts erfüllt, wenn das eigene Konto die nötige Deckung aufweist.
- Erstattung ist bei Eingang auf dem Bankkonto des Unternehmers erfüllt.
- Scheck
- Zahlung bei Hingabe des Schecks (hier sollten die Vorschriften über Scheckzahlungen beachtet werden), wenn das eigene Konto die nötige Deckung aufweist.
- Erstattung bei Entgegennahme des Schecks.
- Lastschrifteinzugsverfahren
- Bei fristgerechter Abgabe der Voranmeldung gilt die Zahlung als am Fälligkeitstag abgeflossen, auch wenn die Abbuchung vom Konto des Unternehmers später erfolgt.
- Umbuchung/Aufrechnung/Zustimmung
- Der Zugang der Aufrechnungserklärung (Umbuchungsmitteilung) beim Unternehmer ist maßgebend.
- In Zustimmungsfällen gilt der Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Unternehmer.
- Besondere Fälle
- Bei Fälligkeit der Vorauszahlungen an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag.
- In diesen Fällen ist nach Ansicht der Verwaltung die Zahlung erst im folgenden Veranlagungszeitraum zu erfassen, weil die Fälligkeit nicht innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt.
Beispiel: Der 10. Januar 2010 fiel auf einen Sonntag. Die Umsatzsteuer Dezember 2009 wurde am 11. Januar 2010 bezahlt und konnte deshalb erst im Jahr 2010 als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Hinweis: Dem Beispiel liegt die Entscheidung eines Finanzgerichts zu Grunde. Ob der Bundesfinanzhof anderer Meinung ist, bleibt abzuwarten.

