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Veräußerung des steuerfrei geerbten Familienheims innerhalb von zehn Jahren führt zur Nachversteuerung
Veräußerung des steuerfrei geerbten Familienheims innerhalb von zehn Jahren
führt zur Nachversteuerung
Familienheime können steuerfrei an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder vererbt werden. Dazu muss
der Erblasser bis zu seinem Tod im Familienheim gewohnt haben. Der Erbe muss das Familienheim für zehn Jahre
zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt
nachträglich die Steuerbefreiung. Das gilt auch dann, wenn der Erbe seine Eigentümerstellung überträgt, das
Familienwohnheim aber weiterhin im Rahmen eines Nießbrauchs oder Wohnrechts weiterbenutzt. Auch eine
unentgeltliche Übertragung des Familienheims durch den Erben auf seine Kinder innerhalb der Zehnjahresfrist führt
zur Nachversteuerung.
Hinweis: Für die steuerfreie Vererbung des Familienwohnheims müssen keine persönlichen Freibeträge in Anspruch
genommen werden. Eine Nachversteuerung führt daher nur dann zu einer Erbschaftsteuerfestsetzung, wenn die
persönlichen Freibeträge des Erben überschritten waren oder nunmehr überschritten werden.
(Quelle: Hessisches Finanzgericht)

