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Zuschätzungen für frühere Jahre bei einem Imbissbetrieb
Zuschätzungen für frühere Jahre bei einem Imbissbetrieb
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg können festgestellte Umsätze eines Jahres als Schätzungsgrundlage
für Umsätze in früheren Jahren herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse
zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben. Die Beweislast dafür, dass die Annahmen der Finanzverwaltung
unzutreffend sind, trägt der Steuerpflichtige.
Anmerkung: Die Gefahr von Zuschätzungen ist besonders groß bei Betrieben mit umfassenden Bareinnahmen. Die
Kasse ist täglich zu führen, die sog. „Z-Abschläge“ sind in jedem Fall aufzubewahren. Außerdem sollten
Besonderheiten des Unternehmens und in der Preisgestaltung als Beweismittel für Prüfungszwecke zur Verfügung
stehen. Besonderheiten können z. B. zeitweise Straßensperrungen, außerordentliche Witterungsbedingungen,
außerordentliche Tagesereignisse mit Einfluss auf das Geschäft, krankheitsbedingte Einschränkungen der
Öffnungszeiten u. ä. sein. Zusätzlich sollten Gaststätten oder Imbissbetriebe die Speisekarten aufbewahren, um
Preisänderungen möglichst auf den Tag genau nachvollziehen zu können. Sonderaktionen mit Sonderpreisen sind zu
dokumentieren.
Für die Zukunft ist von Seiten des Gesetzgebers vorgesehen, für Kassensysteme bestimmte Standards
vorzuschreiben, die keine Manipulationsmöglichkeit mehr zulassen.

