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Kasse: Aufbewahrungspflichtige Unterlagen
Kasse: Aufbewahrungspflichtige Unterlagen.
Auf die umfassenden Unterlagen, die mit der Kasse aufbewahrt werden sollten, haben wir ausführlich im Mandantenrundschreiben vergangenen Jahres hingewiesen. Wir möchten nochmals betonen, dass alle Protokolle zur Anwendung und Änderung der Kasse aufbewahrt werden müssen: Dazu zählen insbesondere alle Unterlagen, zur lückenlosen Dokumentation der Kassenprogrammierung, d.h. Programmierprotokolle sowie Anweisungen zur Kassenprogrammierung. Obwohl man sich in der Praxis fragen kann, „wie eine solche Manipulation aussehen soll, die durch die schlichte Aufbewahrung von Protokollen verhindert wird“,¹ ist die Rechtsprechung hier eindeutig: Ohne die Programmierunterlagen kann formal nicht nachgewiesen werden, dass eine Manipulation der Kassendaten nicht möglich gewesen wäre.
Das Fehlen stellt einen formellen Mangel dar, durch den die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung verloren geht und eine Vollschätzung (inkl. Verzinsung von 6% p.a.) der Finanzverwaltung rechtfertigen kann.² Dabei reicht die bloße Möglichkeit zur
Manipulation aus – die Finanzverwaltung muss nicht nachweisen, dass tatsächlich eine Manipulation vorgenommen wurde.
Sollten Sie nicht über die Anwendungs- und Programmierunterlagen verfügen, empfehlen wir Ihnen, Ihren Kassenhersteller zu kontaktieren um mit ihm gemeinsam eine Dokumentation über den Stand des Systems und mögliche Programmänderungen zu erstellen.
¹ Kamps: Streit um Schätzung, Verprobung und Kassenbuchführung insbesondere bei bargeldintensiven Geschäftsbranchen in der Betriebsprüfung, Stbg 5/2017.
² Vgl. BFH v. 25.03.2015, X R 20/13; Sächsisches FG v. 15.10.2015, 4 V 513/14; FG Münster, Urteil v. 29.3.2017,7 K 3675/12, E, G, U.