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Beseitigung körperlicher Mängel ästhetischer Natur können umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sein
Während Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei sind, unterliegen sog. Schönheitsoperationen dem Umsatzsteuerregelsatz. Eine Heilbehandlung liegt vor, wenn die Leistung dazu dient, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
Dies kann nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch bei Eingriffen ästhetischer Natur der Fall sein, wenn der körperliche Mangel zu psychologischen Problemen führt. Dies muss von einem Arzt festgestellt werden. Die subjektive Vorstellung des Patienten von dem Eingriff ist für die Beantwortung der Frage, ob der Eingriff einem therapeutischen Zweck dient, unbeachtlich.

