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Durch Erbfall erworbener Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer
Durch Erbfall erworbener Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer
Ein Vater hatte nach dem Tod seiner Frau sein Erbe ausgeschlagen. Nach dem Tod des Vaters machte der Sohn den
infolge der Erbausschlagung entstandenen Pflichtteilsanspruch des Vaters geltend. Das Finanzamt rechnete den
Pflichtteilsanspruch des Vaters dem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb des Sohnes zu. Der Sohn wandte ein, dass der
Pflichtteilsanspruch vom Vater nicht geltend gemacht wurde. Daher sei er im Zeitpunkt des Erbfalls auch nicht zu
berücksichtigen.
Während ein selbst erworbener („originärer“) Pflichtteilsanspruch erst dann der Erbschaftsteuer unterliegt, wenn er
geltend gemacht wird, ist die Geltendmachung bei einem ererbten („derivativen“) Pflichtteilsanspruchs nicht
erforderlich, um Erbschaftsteuer auszulösen. Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf den Erben über -
somit auch ein Pflichtteilsanspruch, der dem Erblasser zustand.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)