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Einbeziehung von fälligen Gesellschafterforderungen zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit
GmbH-Geschäftsführer sind der Gesellschaft grundsätzlich zum Ersatz von Zahlungen an Gesellschafter verpflichtet, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen. Von Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig auszugehen, wenn eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke von 10 % oder mehr besteht und nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst
vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Bei der Prüfung der Verursachung der Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinn sind fällige und durchsetzbare Ansprüche des Gesellschafters in die Liquiditätsbilanz zur Ermittlung der Liquiditätslücke einzustellen.
Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs

