Thema
Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Inanspruchnahme der Umsatzsteuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen
Steuerfestsetzungen können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der sog. Festsetzungsfrist zuungunsten des Steuerzahlers geändert werden. Die Festsetzungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde und endet vier Jahre später. Wurde beispielsweise die Umsatzsteuererklärung 2009 im Jahr 2010 abgegeben, endet am 31.12.2014 die Möglichkeit, die angemeldete Umsatzsteuer 2009 zu ändern. Sind Steuern hinterzogen worden, erhöht sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall stritt man darum, ob ein Unternehmer leichtfertig Umsatzsteuern verkürzt hatte, weil er innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei behandelt hatte, ohne über vollständige Frachtbelege zu verfügen.
Das Gericht entschied, dass wegen der fehlerhaften Frachtbelege die Steuerfreiheit zwar versagt werden kann. Ob dies aber eine leichtfertige Steuerverkürzung ist, die zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre führt, muss gesondert überprüft werden. Der Unternehmer handelt nur dann leichtfertig, wenn es sich ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zumindest hätte aufdrängen müssen, dass er die Steuerfreiheit nicht nachweisen kann. Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das jetzt die Frage klären muss, ob der Unternehmer leichtfertig gehandelt hat.