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Finanzamt kann Überweisung nicht von einem Kreditinstitut zurückfordern, das der Steuerbürger als seine Bankverbindung angegeben hat
Für die Rückforderung einer an ein vom Steuerbürger genanntes Kreditinstitut gerichteten Überweisung ist unbeachtlich, wie dieses Institut mit dem in Empfang genommenen Betrag verfahren ist; Leistungsempfänger und damit Rückgewährschuldner ist stets der Steuerbürger.
Ein Steuerbürger gab beim Finanzamt ein bei der A-Bank geführtes Konto als Erstattungskonto an. Aus technischen Gründen änderte die A-Bank die Kontonummer, sodass die bisherige Kontonummer erlosch. Das Finanzamt überwies auf das erloschene Konto eine Umsatzsteuererstattung von 170.000 €, die sich als zu Unrecht erfolgt herausstellte.
Der Steuerbürger verlangte von der Bank eine Rücküberweisung des Betrags an das Finanzamt. Das lehnte die Bank unter Berufung auf ein Pfandrecht ab. Auch das Finanzamt versuchte per Rückforderungsbescheid erfolglos, die Rückzahlung durch die Bank zu erreichen.
Die Bank war aber nicht der richtige Anspruchsgegner. Richtiger Anspruchsgegner ist der sog. Leistungsempfänger. Mit einer Überweisung auf ein vom Steuerbürger angegebenes Konto will das Finanzamt nicht zu Gunsten der Bank, sondern gegenüber dem Steuerbürger leisten, der das Konto angegeben hat. Die Bank ist auch dann nicht Leistungsempfänger, sondern lediglich die vom Steuerbürger bezeichnete Zahlstelle, wenn sie das Konto vor der Überweisung des Finanzamts gekündigt hat, die Überweisung gleichwohl auf einem intern weitergeführten Konto verbucht. Die Bank hat den Betrag nur als Zahlstelle für den Steuerbürger entgegengenommen. Die Leistung hat sich zwischen dem Finanzamt und dem Steuerbürger vollzogen. Die ausgezahlte Umsatzsteuer-Erstattung kann das Finanzamt daher nur vom Steuerbürger zurückfordern. Denn er hat den Zahlungsweg veranlasst.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs

