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Form
In welcher Art und Weise die Vorabinformation erfolgen kann, ergibt sich aus den Regelungen der jeweiligen Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister. Die Bank des Zahlungsempfängers muss nicht prüfen, ob eine Pre-Notification vorliegt, da diese nur das Vertragsverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger betrifft. Die Art der Zustellung für die Pre-Notification ist nicht vorgeschrieben, möglich sind Brief, Fax, E-Mail oder Telefon. Die Pre-Notification kann auch schon in den Vertrag aufgenommen werden. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Beträgen reicht eine einmalige Unterrichtung des Debitors vor dem ersten Lastschrifteinzug unter Angabe der zukünftigen Fälligkeitstermine. Eine fehlende Pre-Notification führt nicht dazu, dass die Lastschrift zu einer unautorisierten Lastschrift wird.

