Thema
Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung wegen drohender Zwangsversteigerung
Für die Beurteilung, ob gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sind die Beweggründe für eine Veräußerung unerheblich. Dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge, wie z. B. die Ankündigung von Zwangsmaßnahmen durch einen Grundpfandgläubiger. Der Unterschied zwischen gewerblicher Tätigkeit und privater Vermögensverwaltung orientiert sich an der sog. Drei-Objekt-Grenze. Dabei wird beim Kauf oder der Herstellung und dem späteren Verkauf einer Immobilie grundsätzlich eine bedingte Veräußerungsabsicht des Eigentümers unterstellt.
Dies lässt sich nur durch entsprechende Gestaltungen widerlegen, z. B. durch langfristige Finanzierung oder Vermietung. Gegen die Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht spricht jedoch nicht, dass die ursprüngliche Vermietungsabsicht aufgegeben und das Objekt wegen wichtiger oder ungewollter Gründe verkauft wird. Soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ist somit auch bei zwangsweise veräußerten Objekten von gewerblichem Grundstückshandel auszugehen.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs

