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Grunderwerbsteuerpflicht bei mittelbarem Gesellschafterwechsel einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft setzt den vollständigen Austausch aller Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft voraus
Der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht nur der Erwerb eines Grundstücks, sondern unter bestimmten Voraussetzungen u. a. auch der Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft. Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, unterliegt der Gesellschafterwechsel als fiktiver Wechsel des Grundstückseigentümers der Grunderwerbsteuer.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse an einer im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum unmittelbar an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft beteiligt gebliebenen Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft diese nur dann fiktiv zu einer neuen Gesellschafterin werden lässt, wenn sich in diesem Zeitraum deren Gesellschafterbestand im wirtschaftlichen Ergebnis vollständig geändert hat. Ein nicht vollständiger Wechsel reicht nicht aus. Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften als Gesellschafterin der grundstücksbesitzenden
Personengesellschaft sind dabei gleich zu behandeln.
Der Bundesfinanzhof ist entgegen der Finanzverwaltung auch der Auffassung, dass sich bei mehrstöckigen Beteiligungsstrukturen der Gesellschafterbestand auf allen Beteiligungsebenen vollständig geändert haben muss.
Beispiel (zum Grundsachverhalt einer einstöckigen Beteiligungsstruktur):
Am Gesellschaftsvermögen der grundstücksbesitzenden A-GmbH & Co. KG ist alleine die Kommanditistin B-GmbH beteiligt. An der B-GmbH sind A zu 96 % und B zu 4 % beteiligt. A veräußert seine Beteiligung an C.
Die Übertragung unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer, da auf der Ebene der B-GmbH kein vollständiger Gesellschafterwechsel stattgefunden hat. Sollte B allerdings innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung durch A ebenfalls seine Beteiligung veräußern, so entstünde die Grunderwerbsteuer im Zeitpunkt der zweiten Veräußerung. Bemessungsgrundlage ist der Grundstücksbedarfswert.
Die Auffassung des Bundesfinanzhofs ist auch für künftige Übertragungsvorgänge zu beachten. Sie ist nicht durch die umfangreich in der Presse dargestellte Gesetzesänderung überholt, mit der der Gesetzgeber sog. RETT-Blocker- Strukturen beseitigt hat.

