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Kasse: Problematische Entsorgung von „veralteten“ Kassen
Kasse: Problematische Entsorgung von „veralteten“ Kassen
Elektronische Kassen, die den Anforderungen an eine Einzeldatenspeicherung nicht mehr genügen, waren nach herrschender Meinung längstens bis zum 31.12.2016 verwendbar. Bei der Ausmusterung dieser „veralteten“ Kassen ist zu beachten, dass die Kassen (und dazugehörigen Unterlagen) nicht entsorgt werden dürfen, sofern die elektronischen Daten auf einem flüchtigen RAM Speicher gesichert sind. Diese Kassen sind inklusive aller zugehöriger Unterlagen für die Dauer der Aufbewahrungspflicht (i.d.R. 10 Jahre) aufbewahrungspflichtig. Für die Dauer der Aufbewahrungsfrist ist (um einen Datenverlust zu vermeiden) für eine permanente Stromzufuhr Sorge zu tragen, sofern es keine Möglichkeit gibt, die elektronischen Daten des RAM-Speichers vollständig zu exportieren.