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Thema

Kein Vorsteuerabzug bei Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Vereinsmitglieder

29.05.2015

Ein Verein kann sowohl einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) als auch einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Ersteres tut er dann, wenn er gegen Entgelt Leistungen erbringt. Diese Leistungen kann er auch gegenüber seinen Mitgliedern erbringen. Soweit der Verein im allgemeinen Interesse seiner Mitglieder tätig wird, geht er einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit nach (sog. ideeller Vereinsbereich). Er geht auch dann einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit nach, wenn er hierdurch mittelbar den wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder dient. Ob der Verein gemeinnützig ist, spielt hierbei keine Rolle.
Der Verein kann die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur dann und soweit als Vorsteuer abziehen, als er beabsichtigt, die Eingangsleistungen für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verwenden. Vorsteuer auf Eingangsleistungen, die er sowohl im wirtschaftlichen als auch nicht wirtschaftlichen Bereich verwendet, kann er nur anteilig abziehen. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge muss, soweit die Eingangsleistung nicht ausschließlich einem Bereich zugeordnet werden kann, im Schätzungswege erfolgen. Als Schätzungsmethode ist nicht zu beanstanden, wenn der Verein bei der Quotenbildung den steuerpflichtigen Umsätzen die Gesamtumsätze gegenüberstellt. Dabei sind Mitgliedsbeiträge in den Gesamtumsatz einzubeziehen.

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs

Zitat des Tages

"Bürokratie ist die Kunst, das Mögliche unmöglich zu machen"

Autor: Javier Pascual Salcedo
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