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Keine Besteuerung nach Durchschnittssätzen für Klärschlammabfuhren
Erhält ein Landwirt ein Entgelt dafür, dass er Klärschlamm von einem Abwasserwerk abnimmt, unterliegt dieses dem Umsatzsteuerregelsatz. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Landwirt den Klärschlamm auf eigenen landwirtschaftlich genutzten Feldern als Dünger aufbringt. Eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen scheidet aus, da in keinem Fall eine landwirtschaftliche Dienstleistung vorliegt. Im Vordergrund steht die gegenüber dem Auftraggeber zu erbringende Entsorgungsleistung.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs

