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Keine rückwirkende Änderung des Kindergeldbescheids zur Beseitigung eines materiellen Rechtsfehlers der Familienkasse
Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung des Kindergeldbescheids ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. Wird z. B. nachträglich festgestellt, dass sich die Einkünfte und Bezüge gegenüber der ursprünglichen Prognose im laufenden Kalenderjahr tatsächlich erhöht oder vermindert haben, kann dies zu einer rückwirkenden Aufhebung oder Änderung des Bescheids führen.
Die antragsgemäße Festsetzung von Kindergeld durch die Familienkasse gilt als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft. Irrt sich die Kasse bei der Berechnung des prognostizierten Einkommens und wird dies erst später festgestellt, ist eine rückwirkende Änderung der Festsetzung nicht möglich. Der Kindergeldbescheid kann nur für die Zukunft aufgehoben werden.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs

