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Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit der Forderung
Forderungen sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Das ist regelmäßig der Nominalwert der Forderung. Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor (z. B. wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Schuldners), muss ein Kaufmann handelsrechtlich und kann er steuerrechtlich eine sog. Teilwertabschreibung vornehmen.
Eine dauernde Wertminderung liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht allein deshalb vor, weil die Forderung unverzinslich ist. Zwar sei der aktuelle Wert zu Zeitpunkten vor Fälligkeit der Forderung gemindert, der Wert steige aber kontinuierlich an und entspreche im Zeitpunkt der Fälligkeit dem Nominalwert. Dass der Schuldner die Verbindlichkeit von Gesetzes wegen abzinsen muss, hat nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keinen Einfluss auf die Bewertung der Forderung.

