Thema
Rückgängigmachung der Grunderwerbsteuer bei nachträglicher Unterschreitung der 95 %-Grenze
Grunderwerbsteuer fällt auch dann an, wenn durch eine Übertragung mindestens 95 % der Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden. Der Erwerber wird dann so behandelt, als habe er das Grundstück bzw. die Grundstücke von der Gesellschaft erworben. Erwirbt der Veräußerer Anteile an der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren zurück, sodass der Erwerber nur noch zu weniger als 95 % beteiligt ist, ist die Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang aufzuheben bzw. eine Festsetzung ist zu unterlassen. Unabhängig vom Umfang des ursprünglichen Anteilserwerbs kann die Rückabwicklung genau in dem Maße erfolgen, dass der Erwerber minimal die 95 %-Grenze unterschreitet.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs

