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Rückstellung für Kostenüberdeckung eines kommunalen Zweckverbands
In Kommunalabgabegesetzen ist vorgesehen, dass die Kalkulation der Kosten bei der Gebührenbemessung für einen mehrjährigen Zeitraum erfolgen darf. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb eines Folgezeitraums bei der Preiskalkulation auszugleichen. Ein kommunaler Zweckverband, der nach seiner Verbandssatzung keinen Gewinn anstreben soll und dem die Aufgabe der Wasserversorgung obliegt, darf für die auszugleichende Kostenüberdeckung eine Rückstellung wegen Vorliegens einer ungewissen Verbindlichkeit bilden. Ob erst am Ende der Abrechnungsperiode oder anteilig in den Jahren, die von der Abrechnungsperiode umfasst werden, muss das Finanzgericht entscheiden.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs

